Rz. 353

In der Zwangsvollstreckung kann der Erbe nach Aufnahme eines Vorbehalts durch eine Vollstreckungsgegenklage nach §§ 780 Abs. 1, 782, 785, 767 ZPO erreichen, dass der Nachlassgläubiger nur die bei einem Arrest zugelassenen Maßnahmen ergreift, §§ 930932 ZPO, also reine Sicherungsmaßnahmen und keine Verwertung (vgl. Muster Rdn 354). Das bedeutet, dass die aufschiebende Einrede nicht die Vollstreckung in das Eigenvermögen verhindert, sondern sie lediglich beschränkt. Sind für die Nachlassforderung dingliche Sicherheiten bestellt, so hindert die Einrede gem. § 2016 Abs. 2 BGB auch nicht deren Verwertung.

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