Rz. 128

Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann der Erbe auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beiden Vorschriften) in das Urteil (in den Tenor!) aufnehmen lässt.

 

Rz. 129

 

Hinweis

In einem vom Erben aufgenommenen Rechtsstreit hat der Erbe den Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bezüglich der Kosten ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen zu lassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann dies nicht mehr nachgeholt werden.[138]

 

Rz. 130

Ein noch nicht abgeschlossenes Prozesskostenhilfeverfahren ist mit dem Tod der den Antrag stellenden Prozesspartei beendet; der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann dieses Verfahren nicht fortführen. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der früheren Partei kommt nach deren Tod nicht mehr in Betracht, selbst wenn das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte. Der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann zwar einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen; die Bewilligung ist aber, sofern im Zeitpunkt des Todes der früheren Partei über ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war, nur dann möglich, wenn in der Person des Rechtsnachfolgers die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht.[139]

 

Rz. 131

War dem Erblasser ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden und nehmen nach seinem Tod die Erben den Rechtsstreit nicht auf, so können sie – unabhängig von ihrer Vermögenssituation – nicht von der Landeskasse wegen der durch die Prozessführung des Erblassers verursachten Kosten in Anspruch genommen werden.[140]

 

Rz. 132

Sofern der Rechtsstreit Nachlasserbenschulden betrifft, für die der Erbe also sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen haftet, ist ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt nicht möglich, weil der Erbe insofern unbeschränkt und auch nicht beschränkbar haftet. Nachlasserbenschulden führen grundsätzlich zu Eigenschulden, für die der Erbe aus seinem Vermögen haftet wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäfte eine Verbindlichkeit eingeht. In diesem Fall kann der Erbe aber einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass haben. Prozesskosten können deshalb Nachlasserbenschulden sein, weil sie dadurch entstanden sind, dass es der Erbe zu den entstandenen Kosten hat kommen lassen.[141]

[138] LG Leipzig ZEV 1999, 234.
[139] OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1604 = JurBüro 2011, 430.
[141] OLG Karlsruhe ErbR 2007, 96 = NJW-RR 2007, 1166; VG Magdeburg, Urt. v. 8.2.2012 – 5 A 198/11, juris.

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