Rz. 183

Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.

 

Rz. 184

Für Nachlasserbenschulden haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben, d.h., der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei Haftungsgrundlagen. Letztlich haftet dafür der Erbe also unbeschränkt.

 

Rz. 185

 

Beispiel

Der Erblasser hatte mit einem Hausbau begonnen, der weitgehend fertig gestellt ist. Der Erbe schließt bezüglich der Restarbeiten Werkverträge ab und nimmt dafür auch die bereits vom Erblasser beantragten Baukredite in Anspruch.

Hier haftet der Erbe mit seinem Eigenvermögen auf der Grundlage der von ihm abgeschlossenen Verträge kraft Rechtsgeschäfts; es haftet aber auch der Nachlass, weil sich die Rechtsgeschäfte eindeutig auf einen Nachlassgegenstand beziehen.[208] Der Erbe könnte kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung seine Haftung auf den Nachlass beschränken, wenn dies im Werkvertrag bzw. in den Darlehensverträgen bezüglich der Baukredite ausdrücklich so vereinbart würde.[209]

Wird nach der Eingehung einer solchen Nachlasserbenschuld eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme angeordnet (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren), so kann der Erbe Befreiung von der ihn persönlich treffenden Verbindlichkeit verlangen gem. § 257 BGB, wenn die Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich war. Die Befreiung von der Verbindlichkeit wird vom Nachlassverwalter bzw. -insolvenzverwalter erklärt. Hat der Erbe aus seinem Eigenvermögen die Verbindlichkeit erfüllt, so kann er gem. §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB Ersatz aus dem Nachlass verlangen.

[208] BGHZ 38, 193.
[209] Vgl. Grüneberg/Weidlich, § 1967 BGB Rn 10.

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