Rz. 268

Wenn ein Nachlassgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Eigenvermögen des Erben zugreift, so steht dem Erben die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erhebende Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO zu, sofern er sich die Haftungsbeschränkung in dem gegen ihn ergangenen Urteil gem. § 780 Abs. 1 ZPO hat vorbehalten lassen.

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