Rz. 3

Dabei sind die widerstreitenden Interessen von drei Gruppen zu regeln:

(1) Die Gläubiger des Erblassers haben ein Interesse daran, dass ihnen der aktive Nachlass als Haftungsgrundlage weiterhin zur Verfügung steht und nicht etwa Gläubiger des Erben darauf zugreifen.

(2) Die Gläubiger des Erben sind daran interessiert, dass ihnen das bisherige aktive Vermögen des Erben als Haftungsgrundlage verbleibt und nicht die Gläubiger des Erblassers ihnen ihr Recht streitig machen.

(3) Der Erbe will nicht plötzlich mit seinem bisherigen Vermögen (Eigenvermögen) für Schulden des Erblassers haften, wenn der aktive Nachlass nicht für alle Nachlassgläubiger ausreicht.

Das wäre nicht so problematisch, wenn Nachlass einerseits und bisheriges Vermögen des Erben andererseits rechtlich getrennte selbstständige Vermögensmassen blieben. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

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