Rz. 99

Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.[93] Da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei Zuwendungen unter Ehegatten erst im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt, fallen unbenannte Zuwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete in einer späteren Ehe seinem (zweiten, dritten etc.) Ehegatten gemacht hat, in die Haftungssumme des fiktiven Ergänzungspflichtteils des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten. Das wiederum bedeutet, dass alle unbenannten Zuwendungen aus einer späteren Ehe dem geschiedenen Ehegatten gegenüber zu offenbaren sind. Dabei kann offenbleiben, ob dieser einen Auskunftsanspruch analog § 2314 BGB gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten hat oder ob im Rahmen der Geltendmachung der Haftungsbegrenzung in Höhe des ordentlichen Pflichtteils und des Ergänzungspflichtteils mittels Abänderungsklage bzw. Vollstreckungsgegenklage diese Offenlegung zu erfolgen hat. Berücksichtigt man dabei weiter, dass unter den Erben des Unterhaltspflichtigen häufig sein (zweiter, dritter etc.) Ehepartner ist, wenn dieser nicht sogar sein Alleinerbe wurde (wie im entschiedenen Fall), so wird damit ein Konfliktpotenzial sichtbar, das zu dem in § 1569 BGB postulierten Grundsatz der Eigenverantwortung beider Ehepartner und ihrer wirtschaftlichen Trennung nach der Scheidung in krassem Gegensatz steht.

Dabei dürfte die rechtliche Qualifikation unentgeltlicher Zuwendungen an den neuen Ehepartner, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob sie nach § 2330 BGB als Pflicht- oder Anstandsschenkungen unberücksichtigt bleiben, nicht allein dem/den Erben überlassen bleiben. So gesehen kann der geschiedene Ehepartner die Offenlegung aller unentgeltlichen Zuwendungen an den späteren Ehepartner des Erblassers – faktisch ohne Zeitschranke – verlangen. Es wird sich zeigen, wie die Praxis damit zu Recht kommt.

[93] BGH NJW 1992, 564 = FamRZ 1992, 300.

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