a) "Entweder oder"

 

Rz. 166

Anwälte müssen sich bei Einreichung elektronischer Dokumente entscheiden. Soll die Einreichung nach § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO (Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur – qeS) oder nach § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO (Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur im Dokument + Eigenversand) erfolgen? Fällt die Entscheidung auf § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO, wird eine entsprechen­de beA-Karte Signatur (nur für beA-Karten der 1. Generation) oder eine Fernsignatur, siehe dazu § 11 Rdn 81 ff benötigt; i.d.R. wird die beA-Karte Basis um eine Fernsignatur ergänzt, siehe dazu § 5 Rdn 1 ff in diesem Werk.

b) Notwendiger Zusatz unter Schriftsatz?

 

Rz. 167

Sofern sich der Anwalt entscheidet, mit qualifizierter elektronischer Signatur seinen Schriftsatz einzureichen, ist ein Zusatz, wie z.B. die maschinen-schriftliche Namenszeile, nicht erforderlich,[129] jedoch empfehlenswert, siehe hierzu ergänzend Rdn 35 in diesem Kapitel.

[129] LG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021 – 322 T 92/20, BeckRS 2021, 6493 = NJW-RR 2021, 717.

c) Qualifizierte elektronische Signatur nicht identisch mit Namenszug

 

Rz. 168

Wie oben dargelegt, ist ein Zusatz unter einem Schriftsatz, der mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht wird, nicht erforderlich. Häufig wird dies in der Praxis aber dennoch gemacht, und sei es aus Gründen der "Stilfrage". Erfreulich ist, dass das BAG einen bestimmenden Schriftsatz als wirksam eingereicht ansieht, wenn der Namenszug unter dem Schriftsatz nicht mit dem Postfachinhaber/Versender identisch ist, sobald eine qualifizierte elektronische Signatur angebracht ist:

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:[130]

Zitat

"1." Nach § 130a III ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alt. 2) (Rn 5).
2. Zu den sicheren Übermittlungswegen im Sinne von § 130a III Alt. 2 ZPO gehört nach § 130a IV Nr. 2 ZPO auch der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Rn 5).
3. Wird ein bestimmender Schriftsatz (hier: eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) als elektronisches Dokument per beA eingereicht und ist das Dokument mit der qeS des beA-Postfachinhabers versehen, werden die Anforderungen von § 130a III Alt. 1 ZPO auch dann erfüllt, wenn der beA-Postfachinhaber nicht die Person ist, deren Name am Ende des Schriftsatzes angegeben ist. Die qeS hat nämlich die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Mit ihr wird die Verantwortung übernommen für den Inhalt des Schriftsatzes (Rn 8 ff.).
4. Der Senat musste nicht entscheiden, ob in dem Fall fehlender Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber eine Übermittlung nach § 130a III Alt. 2 ZPO vorliegt (Rn 7).“
 

Rz. 169

Dies entspricht auch der Auffassung des BGH, der für die analoge Einreichung entschieden hat, dass bei Abweichung des eingetippten Namens vom Namen der handschriftlich Unterschreibenden die handschriftliche Unterzeichnung zählt, wenn diese lesbar ist und dass der falsch eingetippte Name in diesem Fall unschädlich ist:

Zitat

"Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird."[131]

 

Rz. 170

Wohlgemerkt: Bei der genannten BGH-Entscheidung zur handschriftlichen Unterschrift kam es auf deren Lesbarkeit an. Da eine qualifizierte elektronische Signatur anhand des Prüfprotokolls immer den Klarnamen leserlich darstellt, kann in analoger Anwendung davon ausgegangen werden, dass ein versehentlich falsch eingetippter Name unter einem Schriftsatz unschädlich ist, wenn qualifiziert elektronisch signiert wurde. Natürlich sollte man es aber hierauf nicht ankommen lassen. Es empfiehlt sich grundsätzlich, auch bei Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur zusätzlich die übereinstimmende einfache Signatur (der eingetippte Name) anzubringen; der Zusatz: "Dieser Schriftsatz wurde qualifiziert elektronisch signiert" kann dann hilfreich sein, damit zum einen das Gericht weiß, es ist nun die qeS entsprechend einer Signaturprüfung zu unterziehen, andererseits aber der VHN (vertrauenswürdige Herkunftsnachweis) im Transferprotokoll fehlen kann. Der eingetippte Name muss zwar nicht mehr an­gebracht sein, wenn qualifiziert elektronisch signiert wird. Aber eine gewisse Routine in den Kanzleiabläufen unterstützt die Büroorganisation und hilft Fehler zu vermeiden. Möchte man auf den eingetippten Namen verzichten, so empfiehlt es sich jedoch, das Ende des Dokuments für das Gericht anders kenntlich zu machen.313

 

Rz. 171

Auch das VG Mannheim hält es für unschädlich, wenn die einfache Signatur am Ende des Schriftsatzes "n...

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