Rz. 54
Möglich ist die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.[30]
Beispiel 43: Schriftlicher Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung (I)
Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt (Wert: 1.500,00 EUR). Es kommt auf Vorschlag des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs, dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehen jetzt sowohl Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 138,00 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 115,00 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 422,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 80,28 EUR | |
Gesamt | 502,78 EUR |
Rz. 55
Erforderlich ist nicht, dass der Vergleich vor Gericht geschlossen wird. Es reicht auch ein privatschriftlicher Vergleich.[31]
Beispiel 44: Schriftlicher Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung (II)
Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter zum Unterhalt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Wert: 1.500,00 EUR). Die Anwälte schließen sodann untereinander einen schriftlichen Vergleich, aufgrund dessen der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen wird.
Da ein schriftlicher Vergleich ausreicht, ist abzurechnen wie im vorangegangenen Beispiel 43.
Rz. 56
Soweit der Vergleich einen Mehrwert hat, entsteht die Terminsgebühr auch aus dem Mehrwert. Eine solche Konstellation kommt insbesondere dann vor, wenn die Hauptsache mit verglichen wird (siehe dazu Rdn 60 ff.) oder wenn über die Hauptsache verhandelt wird, ohne dass es zu einer Einigung kommt.
Beispiel 45: Verhandeln auch über nicht anhängige Hauptsache
Der Anwalt beantragt für den Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht (Wert: 1.500,00 EUR). Die Beteiligten verhandeln dabei auch über die Übertragung der elterlichen Sorge. Eine Einigung kommt jedoch nicht zustande.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren erhöht sich jetzt der Wert der Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) um den Wert der elterlichen Sorge (Wert: 3.000,00 EUR). Hinzu kommt eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert der Verhandlungen, jedoch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
2. | 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV | 160,80 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR (393,90 EUR), ist nicht überschritten | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 363,60 EUR | |
(Wert: 4.500,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 693,90 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 131,84 EUR | |
Gesamt | 825,74 EUR |
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