Rz. 54

Möglich ist die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.[30]

 

Beispiel 43: Schriftlicher Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung (I)

Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt (Wert: 1.500,00 EUR). Es kommt auf Vorschlag des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs, dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehen jetzt sowohl Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   115,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 422,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,28 EUR
Gesamt   502,78 EUR
 

Rz. 55

Erforderlich ist nicht, dass der Vergleich vor Gericht geschlossen wird. Es reicht auch ein privatschriftlicher Vergleich.[31]

 

Beispiel 44: Schriftlicher Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung (II)

Der Anwalt beantragt für die Kindesmutter zum Unterhalt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Wert: 1.500,00 EUR). Die Anwälte schließen sodann untereinander einen schriftlichen Vergleich, aufgrund dessen der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen wird.

Da ein schriftlicher Vergleich ausreicht, ist abzurechnen wie im vorangegangenen Beispiel 43.

 

Rz. 56

Soweit der Vergleich einen Mehrwert hat, entsteht die Terminsgebühr auch aus dem Mehrwert. Eine solche Konstellation kommt insbesondere dann vor, wenn die Hauptsache mit verglichen wird (siehe dazu Rdn 60 ff.) oder wenn über die Hauptsache verhandelt wird, ohne dass es zu einer Einigung kommt.

 

Beispiel 45: Verhandeln auch über nicht anhängige Hauptsache

Der Anwalt beantragt für den Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht (Wert: 1.500,00 EUR). Die Beteiligten verhandeln dabei auch über die Übertragung der elterlichen Sorge. Eine Einigung kommt jedoch nicht zustande.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren erhöht sich jetzt der Wert der Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) um den Wert der elterlichen Sorge (Wert: 3.000,00 EUR). Hinzu kommt eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert der Verhandlungen, jedoch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV   160,80 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR (393,90 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   363,60 EUR
  (Wert: 4.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 693,90 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   131,84 EUR
Gesamt   825,74 EUR
[30] N. Schneider, Terminsgebühr in einstweiligen Anordnungsverfahren, NZFam 2014, 780; unzutreffend OLG Köln AGS 2017, 70 = NZFam 2017, 129.
[31] OLG Köln AGS 2016, 391 = RVGreport 2016, 259 = Rpfleger 2016, 609 = zfs 2016, 525 = JurBüro 2016, 467 = NJW-Spezial 2016, 540 = RVGprof. 2016, 171; LAG Hamburg RVGprof. 2010, 192 = RVGreport 2011, 110; N. Schneider, Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, NJW-Spezial 2014, 283; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 3104 Rn 78; Bischof/Jungbauer, Nr. 3104 Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 3104 Rn 69.

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