Rz. 14

Gem. § 41 FamGKG ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen, so dass sich ein Regelwert von 1.500,00 EUR ergibt, der je nach den Umständen des Einzelfalls aber auch höher oder niedriger festgesetzt werden kann.

 

Beispiel 9: Einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung zur elterlichen Sorge.

Auszugehen ist gem. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG grundsätzlich von einem Wert in Höhe von 1.500,00 EUR.

 

Rz. 15

Dieser Wert gilt grundsätzlich auch in Abänderungsverfahren.

 

Rz. 16

Werden mehrere Anträge zu Teilbereichen der elterlichen Sorge gestellt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Werterhöhung.[5]

 

Beispiel 10: Einstweilige Anordnung zu mehreren Teilbereichen der elterlichen Sorge

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, zur Gesundheitsfürsorge und zum Recht, Anträge bei Behörden o.Ä. stellen zu können.

Es liegt nur ein Verfahren der elterlichen Sorge vor, so dass es beim Grundsatz des hälftigen Werts zu bleiben hat.

[5] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1873 = FamRB 2012, 6.

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