Rz. 2

Es entfallen die Beschreibungen wie "psychisch" oder "geistig" bei Krankheit oder Behinderung. Dies soll keine inhaltliche Änderung sein, sondern eine Diskriminierung durch die Hervorhebung "psychischer" Erkrankungen vermeiden.[2] Besser umfasst werden dadurch zudem schwere körperliche Erkrankungen, die aber keine Behinderung darstellen.

Kritisiert wird die sprachliche Änderung mit Blick auf Suchterkrankungen, für die befürchtet wird, dass nicht mehr nur solche z.B. Alkohol- oder Drogenabhängigkeiten erfasst werden, die in ihrem Ausmaß eine psychische Erkrankung annehmen lassen.[3] Dem ist nicht so. An der einschlägigen Rechtsprechung des BGH[4] und der Berücksichtigung des Grades der Störung auf die Fähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird festgehalten.[5] Zuzugeben ist, dass die sprachliche Änderung nicht konsequent vorgenommen wird,[6] denn die "psychische Krankheit" wird in §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1832 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (entsprechen §§ 1906, 1906a BGB a.F.) weiter genannt.

Für ausschließlich körperlich behinderte Menschen darf wie bisher (§ 1896 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.) nur auf deren Antrag oder dann ein Betreuer bestellt werden, wenn diese ihren Willen nicht kundtun können (§ 1814 Abs. 4 BGB n.F.).

[2] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 230 f.; Schnellenbach/Joecker/Normann-Scheerer, BtPrax 2019, 127, 128; kritisch: Schwab, FamRZ 2020, 1321, 1324.
[3] Schneider, BtPrax 2021, 9, 10 mit Verweis u.a. auf BGH – XII ZB 167/18, NJW-RR 2018, 1221.
[5] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 231.
[6] Schneider, BtPrax 2021, 9, 10.

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