Rz. 72

Grundsätzlich vertritt der Nacherbenvollstrecker die Interessen der Nacherben. Schon aus diesem Grund sollte zwischen dem Nacherbenvollstrecker und einem allgemeinen Testamentsvollstrecker keine Personenidentität bestehen.[111] Nicht sinnvoll ist es, den Vorerben gemäß § 2222 BGB als Nacherbentestamentsvollstrecker zu bestimmen,[112] auch wenn es nach h.M.[113] als zulässig angesehen wird, dass der Mitvorerbe zum Nacherbentestamentsvollstrecker ernannt werden kann.

Nicht möglich ist es dagegen, den alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker für den Nacherben zu benennen.[114]

Da von der Nacherbentestamentsvollstreckung regelmäßig ein längerer Zeitraum erfasst sein soll, handelt es sich notwendigerweise um eine Form der Dauertestamentsvollstreckung. Die für die Dauertestamentsvollstreckung geltenden Regeln sind daher grundsätzlich auch auf die Nacherbentestamentsvollstreckung anzuwenden. Insbesondere ist zu empfehlen, bezüglich des Endes der Nacherbentestamentsvollstreckung genauere Regelungen zu treffen, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass der oder die Nacherben im voraussichtlichen Zeitpunkt des Anfalles der Nacherbschaft noch sehr jung sein werden.

 

Rz. 73

Muster 11.14: Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung

 

Muster 11.14: Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung

Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Nacherben ordne ich, _________________________, Nacherbentestamentsvollstreckung i.S.v. § 2222 BGB an. Der Nacherbenvollstrecker hat die Rechte und Pflichten der Nacherben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang wahrzunehmen. Sein Amt endet mit dem Eintritt des jeweiligen Nacherbfalls. Sollte einer der Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls noch minderjährig sein, dann geht die Nacherbenvollstreckung hinsichtlich dieses Nacherben in eine Verwaltungsvollstreckung über. Die Verwaltungsvollstreckung endet mit Volljährigkeit des Nacherben. Zum Nacherbentestamentsvollstrecker mit dem hier angeordneten Aufgabenkreis bestimme ich _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt _________________________, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Nacherbentestamentsvollstrecker erhält folgende Vergütung _________________________.

[111] Staudinger/Reimann, § 2222 Rn 15.
[112] Ebenroth, Rn 598.
[113] BayObLG NJW-RR 1989, 1096 m.w.N.
[114] Soergel/Damrau, § 2222 Rn 6; MüKo/Zimmermann, § 2222 Rn 4; RGZ 77, 177.

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