Rz. 55

Gemäß § 2113 Abs. 1 BGB kann der Vorerbe von dem Verbot, über ein Grundstück oder ein Recht an demselben zu verfügen, befreit werden.[92] Gleiches gilt für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Von dem Verfügungsverbot umfasst sind alle dinglichen Rechte, die im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Unwirksamkeit einer dennoch getätigten Verfügung tritt allerdings erst mit Eintritt des Nacherbfalls ein.[93] Schwierigkeiten bestehen z.B. dann, wenn sich ein Grundstück im Gesamthandsvermögen befindet und dieses auf den Vorerben übergeht.[94]

 

Rz. 56

Muster 11.10: Befreiung vom Verfügungsverbot über Grundstücke und Grundstücksrechte

 

Muster 11.10: Befreiung vom Verfügungsverbot über Grundstücke und Grundstücksrechte

Befinden sich zum Zeitpunkt des Erbfalls Grundstücke in meinem Nachlass, dann sind die Vorerben vom Verbot der Verfügung über Grundstücke oder einem Recht an einem Grundstück gemäß § 2113 BGB ausdrücklich von dieser Beschränkung befreit. Gleiches gilt für ein vorhandenes Erbbaurecht oder eine Eigentumswohnung (§ 1 WEG). Im Übrigen bleibt es jedoch in vollem Umfang bei den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen des Vorerben.

[92] Vgl. zur Bestellung einer Grundschuld und der Frage einer unentgeltlichen Verfügung i.S.v. § 2113 Abs. 2 BGB Wehrstedt, MittRhNotK 1999, 103.
[93] MüKo/Grunsky, § 2113 Rn 10.
[94] Vgl. hierzu BGH LM § 2113 Nr. 14; BGH NJW 1976, 893.

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