Rz. 4

Das "Rechtsverhältnis" ist im weitesten Sinn zu verstehen. Es umfasst neben schuldrechtlichen und dinglichen auch familien- und erbrechtliche Verhältnisse und wird demgemäß in familienrechtlichen Sachen kaum je fehlen. Wird z.B. durch die Vereinbarung die Nutzung der Eigentumswohnung, die im Miteigentum der Ehegatten steht, geregelt und dabei die vorher streitige Nutzungsentschädigung vereinbart, ist das eine Einigung. Wird dagegen im Auftrag des Mandanten, der Alleineigentümer ist, der Mietvertrag erarbeitet, kann eine Einigungsgebühr mangels eines vorher schon bestehenden Rechtsverhältnisses auch dann nicht entstehen, wenn es mühsamer Verhandlungen bedurfte, bis man sich einig war. Nur im ersteren Fall lag ein Rechtsverhältnis vor, nämlich das gesetzliche Rechtsverhältnis des Miteigentums, §§ 741 ff. BGB. Im Fall (6) (s. Rdn 1 oben) kann also keine Einigungsgebühr verlangt werden.

 

Rz. 5

Hierher gehört auch der vorsorgende Ehevertrag zwischen noch nicht verheirateten Parteien. Auch in diesem Fall entsteht keine Einigungsgebühr (Fall (4), s. Rdn 1). Ein "Rechtsverhältnis" besteht noch nicht.

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