Rz. 1

(1)

Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. In einem Vierergespräch wird eine Trennungs-/Scheidungsvereinbarung erarbeitet oder einzelne Ansprüche (Unterhalt, Zugewinn etc.) geregelt.

Oder: Nur eine Partei ist anwaltlich vertreten, der Anwalt bringt eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung durch (mündliche oder schriftliche) Verhandlungen mit der nicht vertretenen Gegenpartei zustande oder regelt auf diese Weise einzelne Forderungen

Oder: Der beratend tätige Anwalt wirkt bei der Erarbeitung der Einigung, die die Parteien untereinander abschließen, mit.

(2) Ein Gerichtsverfahren wird durch eine Vereinbarung beendet.
(3) Im Rahmen einer Mediation wird eine Vereinbarung geschlossen.
(4) Der Anwalt arbeitet im Auftrag einer oder beider noch nicht miteinander verheirateter Parteien einen vorsorgenden Ehevertrag aus.
(5)

Der Anwalt arbeitet eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung im Auftrag eines oder beider Ehegatten aus, um den ein oder beide Ehegatten ihn gebeten haben, weil sie nicht wissen, wie sie die Trennungs- und Scheidungsfolgen zweckmäßigerweise regeln.

Oder: Der Anwalt erarbeitet Regelungen für einzelne Ansprüche.

(6) Der Anwalt schließt einen Mietvertrag für seinen Mandanten ab, wobei er mit dem Mieter die Miethöhe ausgehandelt hat.
 

Rz. 2

In allen geschilderten Fällen sind Vereinbarungen zustande gekommen. Es sind aber nicht immer "Vergleiche" und nicht immer "Einigungen" gewesen,[1] die die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösen.

"Vereinbarung" ist der Oberbegriff. Der "Vergleich" ist die Vereinbarung, die die vier Merkmale des § 779 BGB erfüllt. Der "Vergleich" ist im BGB und in der ZPO unverändert geblieben.[2] Die Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG setzt wie der Vergleich die Einigung über ein Rechtsverhältnis voraus; sie verlangt, dass Streit oder Ungewissheit bestehen und durch die Vereinbarung beseitigt werden; nur das gegenseitige Nachgeben wird nicht verlangt, es darf aber auch nicht nur ein Anerkenntnis oder ein Verzicht sein.[3]

Im Zusammenhang mit der Terminsgebühr gibt es noch zwei weitere Vereinbarungen im RVG:

die Einigung i.S.d. Nr. 3101 Nr. 2, Anm. Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV RVG einerseits,
die angestrebte Lösung i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG andererseits.

Diese Einigung hat noch geringere Anforderungen als die vorerwähnte Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG: weder Streit noch Ungewissheit noch gegenseitiges Nachgeben wird verlangt; es darf auch ein Anerkenntnis oder ein Verzicht sein;[4] das Gespräch i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3, 2 VV RVG ist thematisch eingeschränkt auf Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreits. Ob in diesen beiden Fällen nicht nur die Terminsgebühr, auf die sich die Bestimmungen beziehen, sondern auch eine Einigungsgebühr anfällt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen, die in Nrn. 1000 ff. VV RVG definiert sind, vorliegen oder nicht.

[1] Im Einzelnen zur Einigungsgebühr: N. Schneider, MDR 2004, 423; N. Schneider, Die Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung, AGS 2010, 417.
[2] Zu § 127a BGB: Die h.M. verlangt einen echten Vergleich i.S.d. § 779 BGB, vgl. Palandt/Ellenberger, § 127a BGB Rn 3; Hartmann, VV 1000 Rn 7; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 54, 55 (für § 127a genügt Einigung). Unstreitig ist, dass § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB verlangt, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3101 Rn 87 (str.).
[3] Unstreitig Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3101 Rn 87, VV 1000 Rn 170 ff. und VV Vorb. 3 Rn 165 f.; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV 3101 Rn 103 ff., 110.
[4] Zur Problematik Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 174 ff.

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