Rz. 18

Mit Hilfe der Regeln des Internationalen Erbrechts, als Teil des Internationalen Privatrechts, ist die für einen konkreten Erbfall anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen, sofern ein Bezug zu einer ausländischen Erbrechtsordnung besteht, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

Das deutsche Kollisionsrecht hat sich bezüglich des Erbrechts (Sachrecht) in den bis 16.8.2015 eingetretenen Erbfällen für das Heimatrecht des Erblassers entschieden (Staatsangehörigkeitsprinzip). Für Erbfälle seit 17.8.2015 kommt es für das anwendbare nationale Erbrecht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an.

 

Rz. 19

Es kommt also nicht darauf an, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Dies führt zum Grundsatz der Nachlasseinheit.

 

Beispiel

Ein bis 16.8.2015 gestorbener italienischer Staatsangehöriger wird nach italienischem Recht beerbt, ein dänischer Staatsangehöriger nach dänischem Recht. Deshalb muss im Erbscheinsverfahren zuerst die Staatsangehörigkeit des Erblassers geklärt werden.

Bei Personen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit geht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit vor.

Beim Erbfall seit 17.8.2015 kommt es nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an.

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