Rz. 58

§ 2279 BGB verweist in Bezug auf den Ehegattenerbvertrag auf die Regelung des § 2077 BGB beim einseitigen Ehegattentestament. § 2279 Abs. 2 BGB stellt zunächst klar, dass die Auslegungsregeln in § 2077 Abs. 1 BGB (Ehegatten) und Abs. 2 (Verlobte) auch auf vertragsmäßige Verfügungen anzuwenden sind, die in einem Erbvertrag bindend getroffen wurden.

Daneben erweitert die Vorschrift den Anwendungsbereich des in Bezug genommenen § 2077 BGB: Auch vertragsmäßige Zuwendungen an einen Dritten, die in dem Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern[70] oder Verlobten enthalten sind, sind im Zweifel unwirksam.

Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar.[71]

 

Hinweis

Wegfall des Ehegattenerbrechts ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Vorliegen eines Scheidungsgrundes

§ 1933 BGB: Gesetzliches Ehegatten-Erbrecht

§ 2077 BGB: Ehegatten-Erbrecht auf der Basis eines einseitigen Testaments

§ 2268 BGB: Ehegatten-Erbrecht auf der Basis eines gemeinschaftlichen Testaments

§ 2279 BGB: Ehegatten-Erbrecht auf der Basis eines Ehegatten-Erbvertrags.

[70] Eingefügt mit Wirkung vom 1.8.2001 durch LPartG vom 16.2.2001 (BGBl I, 266).
[71] OLG Frankfurt ErbR 2016, 453 = ZEV 2016, 289.

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