Rz. 21

Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vor verlegt; vgl. zu den Voraussetzungen unten Rdn 24 ff.[12] Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse des die Scheidung begehrenden Erblassers und es entspreche nicht dem Willen beider Ehegatten, wenn beide durch begründeten Scheidungsantrag und Zustimmung zu erkennen gegeben haben, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen.[13] Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also Zustellung an den anderen Ehegatten, ist erforderlich.[14]

 

Hinweis

Aber: § 1933 BGB schließt nur das Erbrecht des Antragsgegners am Antragsteller aus, nicht auch das Erbrecht des Antragstellers am Antragsgegner, es sei denn, dieser hätte der Scheidung zugestimmt. ("Asymmetrie" der gesetzlichen Regelung)

Wenn der Antragsgegner das Erbrecht des Antragstellers ausschließen will, sollte er dem Scheidungsantrag zustimmen.

 

Rz. 22

Betreiben beide Ehegatten die Scheidung, so bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[15] Teilweise wird der einseitige Erbrechtsverlust des Scheidungsgegners ("Asymmetrie" des § 1933 BGB) als Verstoß gegen die Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) angesehen.[16] Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher nicht entschieden.

[12] Jauernig/Stürner, § 1933 Rn 1.
[13] BVerfG FamRZ 1995, 536 = FuR 1995, 238 = NJW-RR 1995, 769 = ZEV 1995, 183.
[14] BGHZ 111, 329 = FamRZ 1990, 1109 = NJW 1990, 2382.
[15] BVerfG FamRZ 1995, 536 = NJW-RR 1995, 769.
[16] Bengel, ZEV 1994, 360; Zopfs, ZEV 1995, 309; Reimann, ZEV 1995, 329.

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