Rz. 112

In Unterhaltstiteln (Festsetzungsbeschluss, vollstreckbare notarielle Urkunde, Vergleich) sind die nach den §§ 1612b und 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen dem Betrage nach festzusetzen. Es handelt sich bei diesen Leistungen z. B. um das auf das Kind entfallende Kindergeld. Die Höhe der Kindergeldzahlung kann sich nun verändern.

In solchen Fällen kann ausnahmsweise eine gerichtliche Entscheidung später noch abgeändert werden, aber nur, wenn es sich um die Abänderung von wiederkehrenden Leistungen handelt. Das Abänderungsverfahren für die gerichtliche Entscheidung ist ein selbstständiges Verfahren; es ist in § 238 FamFG geregelt.

Die spätere Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden verläuft nach § 239 FamFG. Geht es um die Abänderung eines Beschlusses über Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft (§ 237 FamFG) oder um einen Festsetzungsbeschluss über Unterhalt im vereinfachten Verfahren (§ 253 FamFG), so erfolgt die Abänderung nach § 240 FamFG.

 

Hinweis:

Weitere mögliche Gründe für eine Abänderung: z. B. Einkommenssteigerung oder Einkommensverringerung des Vaters oder Erreichen des Rentenalters, weiteres Kind wird geboren.

 

Rz. 113

Der bevollmächtigte RA erhält für seine Tätigkeit in diesen Verfahren Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG. In der Regel wird nur eine Verfahrensgebühr entstehen, da es unwahrscheinlich ist, dass es in diesem Verfahren zu einer Erörterung oder einer Beweisaufnahme kommt.

 

Rz. 114

Der Gegenstandswert des Verfahrens zur Abänderung von Unterhaltstiteln wird nach § 51 Abs. 1 FamGKG berechnet. Der Jahresbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem bestehenden Unterhaltsanspruch aus dem alten Titel und dem Jahresbetrag des Unterhalts, dessen Festsetzung mit dem Abänderungsantrag begehrt wird. Fällige Rückstände werden dem Jahresbetrag hinzugerechnet (§ 51 Abs. 2 FamGKG).

 

Merke:

Der RA erhält im Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln in der Regel eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

Gegenstandswert ist höchstens der Jahresbetrag der geforderten Unterhaltsveränderung, zuzüglich etwa aufgelaufener fälliger Rückstände.

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