Rz. 29

7 Versicherungsnehmer

8 Drei Monate Wartezeit

 

Rz. 30

Der Familien-Rechtsschutz des § 24 ARB 75 war sowohl für Selbstständige als auch für Nichtselbstständige (d.h. Arbeitnehmer) in gleicher Weise abschließbar. Die ARB 94 haben hier eine Trennung vorgenommen. So sind Versicherungen nach § 23 ARB 2010 nur für Selbstständige vorgesehen. Der Grund für die Trennung liegt im höheren Risiko der Selbstständigen begründet.

 

Rz. 31

Versichert sind in der Privat-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige nach § 23 ARB 2010:

  • der Versicherungsnehmer,
  • sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner gleich welchen Geschlechts im Sinne des § 3 Abs. 4b ARB 2010,
  • die minderjährigen Kinder und
  • die unverheirateten oder nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft im Sinne des § 3 Abs. 4d ARB 2010 lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Versicherungsschutz endet aber bereits, wenn das Kind erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aufnimmt und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhält.
 

Rz. 32

Zu den auf Dauer angelegten Tätigkeiten gehören nicht:

  • die Ausbildungsverhältnisse,
  • der Wehrpflicht- oder der Ersatzdienst,
  • Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten,
  • Referendar-Dienst zur Vorbereitung auf das 2. Juristische Staatsexamen,
  • Tätigkeit als Praktikant.
 

Rz. 33

Eine Versicherung nach § 23 ARB 2010 kann nur dann abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Lebensgefährte oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben.

 

Rz. 34

Als selbstständig gilt der Versicherungsnehmer, wenn die Bagatellgrenze von 6.000EUR jährlicher Gesamtumsatz überschritten wird. Bleibt der Gesamtumsatz unter dieser Grenze, so kann der Versicherungsnehmer die im Regelfall billigere Privat- und Berufs-Rechtsschutz-Versicherung für Nichtselbstständige nach § 25 ARB 2010 abschießen. In diese wandelt sich die Versicherung nach § 23 ARB 2010 um, wenn während der Laufzeit die selbstständige Tätigkeit ganz wegfällt, oder wenn der Jahresumsatz unter die 6.000 EUR fällt.

 

Rz. 35

Die Rechtsschutzversicherung nach § 23 ARB 2010 sieht Versicherungsschutz vor:

  • für den privaten Bereich
  • und für den beruflichen Teil in Ausübung einer nicht-selbstständigen Tätigkeit.
 

Rz. 36

Vom Versicherungsschutz werden folgende Leistungsarten nach § 2 ARB 2010 umfasst:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2010)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2010)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2010)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i bb ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010)
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrecht (§ 2k ARB 2010).
 

Rz. 37

 
Achtung

Ausgeschlossen ist nach § 23 Abs. 2 ARB 2010 der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. Um den Verkehrsbereich abgedeckt zu bekommen, muss der selbstständig Tätige eine Verkehrs- oder Fahrzeugversicherung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 ARB 2010 abschließen.

 
Hinweis

Die ARB 2012 unterscheiden nicht mehr den Privat-Rechtschutz für Selbstständige und den Privat-Rechtsschutz für Unselbstständige.

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