Rz. 1

Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in allen möglichen Lebenslagen decken kann. Auf Grund dessen sind im 4. Teil der ARB – in den §§ 21–29 ARB 2010 – besondere Versicherungspakete entwickelt worden, die die wichtigsten Lebensbereiche abdecken und die die meisten Versicherungsnehmer betreffen können.

In den §§ 21-29 ARB 2010 werden

  • der jeweils versicherte Personenkreis,
  • die versicherten Eigenschaften und
  • die versicherten Leistungsarten

für jede abschließbare Versicherungsform gesondert beschrieben.

Die neuen Musterbedingungen des GDV, die ARB 2010, weisen bezüglich der §§ 21–29 keine Veränderungen gegenüber den ARB 2000 auf.

 

Rz. 2

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass einzelne Rechtsschutzversicherer von den Musterbedingungen abweichen können.

Ein großer Teil der deutschen Rechtsschutzversicherer vertreiben Rechtsschutzversicherungen an Hand von hauseigenen Bedingungen. Diese sehen hauptsächlich Erweiterungen der Musterbedingungen vor. Die nachfolgenden Informationen sind auf die hauseigenen Bedingungen der Versicherer anzuwenden.

In den ARB 2010 wurden neue Leistungsarten, wie sie auf dem Markt heute üblich sind, nicht aufgenommen.

Wegen der besonderen Leistungsarten in den hauseigenen Versicherungsbedingungen vgl. § 24 – Neue Leistungen der Rechtsschutzversicherer außerhalb der Muster- ARB des GDV (siehe § 24 Rn 1 ff.).

 

Rz. 3

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Versicherungsangeboten, wie den Vermögensschaden-Rechtsschutz (Top Manager-Rechtsschutz), Kommunal- Rechtsschutz, Spezial-Straf-Rechtsschutz und weitere mehr. Die besonderen Versicherungsangebote einzelner Rechtsschutzversicherer können hier nicht besprochen werden. Hat der Mandant eine andere Rechtsschutzversicherung als nach den §§ 21–29 ARB 2010 abgeschlossen, sollten die speziellen Bedingungen vom Versicherer angefordert werden.

 
Hinweis

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat im Jahr 2012 neue Muster-ARB – die ARB 2012 – herausgegeben. Die weitaus meisten Rechtsschutzversicherer haben diese Bedingungen, deren Aufbau von den ARB 2010 erheblich abweicht, noch nicht in eigene Hausbedingungen umgesetzt. Ob und wann dies geschehen wird, ist zurzeit noch nicht abzusehen.

 

Rz. 4

Bei der Übernahme eines Mandates sollte zunächst festgestellt werden, welche Rechtsschutzversicherung der Mandant abgeschlossen hat.

 

Rz. 5

In den ARB 2010 werden folgende Rechtsschutzformen angeboten:

  • § 21 ARB 2010 Verkehrs-Rechtsschutz
  • § 22 ARB 2010 Fahrer-Rechtsschutz
  • § 23 ARB 2010 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
  • § 24 ARB 2010 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
  • § 25 ARB 2010 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
  • § 26 ARB 2010 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
  • § 27 ARB 2010 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
  • § 28ARB 2010 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
  • § 29ARB 2010 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken.
 

Rz. 6

Die ARB 2012 sehen folgende versicherte Lebensbereiche vor (Nr. 2.1.1 ARB 2012):

  • Privat-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen
  • Rechtsschutz für Vereine
  • Rechtsschutz für Landwirte
  • Berufs-Rechtsschutz
  • Verkehrs-Rechtsschutz
  • Fahrzeug-Rechtsschutz
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Gesamtkombination Privat/Firmen

Die versicherten Lebensbereiche sind in der ARB 2012 unter Nr. 2.1.1 ARB 2012 nicht gesondert nummeriert.

Der Fahrer-Rechtschutz und die Gesamtkombination waren in der ursprünglichen Fassung der ARB 2012 (Stand 10/2012) nicht enthalten. Sie sind mit Stand Juni 2013 nachgeliefert worden.

 

Rz. 7

In den ARB 2010 werden die Formen der Rechtsschutzversicherungen in den §§ 21 bis 29 ARB 2010 nachstehend schematisch dargestellt.

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