Rz. 151

Für das Ausscheiden eines Minderjährigen aus einer Familiengesellschaft an der auch der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen selbst beteiligt ist, ist stets ein Ergänzungspfleger erforderlich. Im Falle einer Erwerbsgesellschaft ist zudem eine familiengerichtliche Genehmigung nötig.

 

Rz. 152

 
Ausscheiden durch Ergänzungspflegschaft Familiengerichtliche Genehmigung
Kündigung (+)

Erwerbsgeschäft (+)

Vermögensverwaltung (–)
Anteilsübertagung (+)

Erwerbsgeschäft (+)

Vermögensverwaltung (–) bei Kapitalgesellschaften nur, wenn mehr als 50 % veräußert werden
Auflösung (+) (+)
Austrittsvereinbarung (nur bei Personen-gesellschaft möglich) (+)

Erwerbsgeschäft (+)

Vermögensverwaltung (–)

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