Rz. 98

Auch für die entsprechenden Handelsregisteranmeldungen kann theoretisch ein Ergänzungspfleger erforderlich sein, wenn beide Eltern oder ein Elternteil selbst an der Gesellschaft beteiligt ist und daher die Anmeldung ebenfalls im eigenen Namen unterschreiben muss oder wenn mehrere Minderjährige durch denselben gesetzlichen Vertreter vertreten werden sollen.

 

Rz. 99

Da es sich bei der Handelsregisteranmeldung jedoch um eine reine Verfahrenserklärung gegenüber dem Registergericht handelt, findet der § 181 BGB keine Anwendung.[130] Die gesetzlichen Vertreter können also für den oder die Minderjährigen Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, ohne dass der Vertretungsausschluss des §§ 181, 1795 BGB greift.[131] Ist jedoch für das vorangehende Rechtsgeschäft ein Ergänzungspfleger bestellt, kann auch dieser die erforderliche Anmeldung wirksam vornehmen, da er für den Minderjährigen im Rahmen des ihm übertragenen Wirkungskreises als gesetzlicher Vertreter handelt.[132]

 

Rz. 100

Die Handelsregisteranmeldung hat insbesondere bei Personengesellschaften Bedeutung, da stets alle Gesellschafter gemeinschaftlich jede Änderung anmelden müssen (vgl. §§ 161 Abs. 2, 106 HBG). In der Praxis empfiehlt sich daher, dem geschäftsführenden Gesellschafter eine Handelsregistervollmacht für alle erforderlichen Anmeldungen erteilen zu lassen. Eine solche kann dann ebenfalls von den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen in seinem Namen erteilt werden.[133] Diese Untervollmacht erlischt auch nicht mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretung.[134]

[130] Palandt/Ellenberger, § 181 Rn 5; Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 31.
[131] Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 31; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3026.
[132] MüKo/Schwab, Vorb. § 1909 Rn 5.
[133] Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 11 Rn 32; Staudinger/Schilken, § 167 Rn 66; MüKo/Schubert, § 167 Rn 84.
[134] Palandt/Ellenberger, § 168 Rn 4; Staudinger/Schilken, § 168 Rn 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge