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Da insbesondere die Registergerichte oder die Grundbuchämter oftmals einen Nachweis über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung verlangen, sollte ein sog. Negativattest angefordert werden, wenn die gerichtliche Genehmigung entbehrlich ist. Mit der Erteilung des Negativattestes bestätigt das Familiengericht, dass keine gerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist.[41] Das Negativattest entfaltet jedoch keine Bindungswirkung, sondern begründet lediglich eine Vermutung, dass das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf.[42]

[41] Palandt/Götz, § 1828 Rn 16; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1828 Rn 23.
[42] MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1828 Rn 23; Staudinger/Veit, § 1828 Rn 50.

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