Rz. 32

Gem. § 1828 BGB wird die etwaig erteilte Genehmigung dem Vormund bzw. gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt. Nach § 1829 BGB Abs. 1 S. 2 BGB wird die nachträgliche Genehmigung jedoch erst wirksam, wenn sie den anderen Parteien durch den Vertreter des Minderjährigen mitgeteilt worden ist. Auf diese Bekanntgabe kann nicht verzichtet werden.[34] Insbesondere als Nachweis dieser Bekanntgabe empfiehlt sich in der Praxis eine sog. Doppelvollmacht, die sowohl zur Entgegennahme der Genehmigung als auch zu ihrer Bekanntgabe und der Entgegennahme der Bekanntgabe ermächtigt.[35]

 

Rz. 33

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der Wirksamkeit des Beschlusses über die Genehmigung oder deren Versagung. Nach § 40 Abs. 2 FamFG wird ein solcher Beschluss erst mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. Sofern kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 45 FamFG, welche mit Bekanntgabe zu laufen beginnt (vgl. hierzu § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 FamFG) oder mit Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten rechtswirksam.[36]

 

Rz. 34

Der Beschluss muss jedoch auch dem Minderjährigen gem. § 41 Abs. 3 FamFG bekanntgegeben werden. Der Minderjährige ist gem. § 9 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht verfahrensfähig. Hat er jedoch bereits das 14. Lebensjahr vollendet und ist geschäftsfähig, kann ihm die Entscheidung gem. § 164 S. 1 FamFG selbst bekanntgegeben werden, da er gegen diese Entscheidung gem. § 60 S. 2 FamFG selbst Beschwerde einlegen kann. Hat der Minderjährige jedoch sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist er geschäftsunfähig, kann ihm die Entscheidung nicht selbst bekannt gegeben werden.[37] Es ist daher sowohl zur Bekanntgabe als auch zur Prüfung und Einlegung etwaiger Rechtsmittel ein gesonderter Vertreter zu bestellen, da die Entgegennahme der Bekanntgabe aufgrund eines möglichen Interessenkonfliktes gem. §§ 9 Abs. 2 FamFG, 1629 Abs. 1 BGB auch nicht durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen kann.[38]

Nicht eindeutig ist jedoch, ob hierfür ein Verfahrensbeistand ausreicht[39] oder gar ein weiterer Ergänzungspfleger bestellt werden muss, dessen Aufgabenkreis allein die Annahme der Zustellung sowie die Prüfung und Wahrnehmung etwaiger Rechtsmittel umfasst.[40]

[34] MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1829 Rn 13.
[35] Palandt/Götz, § 1828 Rn 6.
[36] Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Pawlytta, § 42 Rn 9; Riedel/Riedel, PHB Unternehmensnachfolge, § 12 Rn 47.
[37] Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Pawlytta, § 42 Rn 10.
[39] Heinemann, DNotZ 2009, 6, 17; Kölmel, MittBayNot 2011, 190, 194 f.

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