Rz. 68
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls genehmigungsbedürftig, wenn die Gesellschaft i.S.d. § 1822 Nr. 3 BGB ein Erwerbsgeschäft betreibt.[91] Auch im Hinblick auf die Gefahr der Haftung im Rahmen der Vorgesellschaft (§ 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 AktG) ist eine Genehmigungspflicht zu bejahen.[92]
Der Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB kann darüber hinaus in Betracht kommen, wenn beispielsweise eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen nach § 16 Abs. 2 GmbHG oder eines Ausfallhaftung nach §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG möglich ist.[93]
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