Rz. 8

Die Eltern oder der Vormund dürfen gem. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen vornehmen, wenn der jeweilige Ehegatte, Lebenspartner oder ein Verwandter in gerader Linie (z.B. Großeltern etc.) auf der anderen Seite des Rechtsgeschäftes steht. Da die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten, greifen die Ausschlüsse auch dann, wenn nur ein Elternteil Vertragspartner werden soll oder nur für einen Elternteil die Ausschließungsgründe des § 1975 Abs. 1 BGB gelten.[3]

Gem. § 1795 Abs. 2 BGB bleibt zudem der § 181 BGB unberührt, sodass sowohl die Eltern als auch der Vormund keine Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen dürfen.

[3] Palandt/Götz, § 1629 Rn 14; MüKo/Huber, § 1629 Rn 43; Bamberger/Roth/Veith, § 1629 Rn 28.

aa) Insichgeschäft § 181 1. Alt BGB

 

Rz. 9

Der gesetzliche Vertreter ist von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen, wenn er (oder bei mehreren, insbesondere den Eltern, einer von ihnen) sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes handelt (Insichgeschäft gem. § 181 1. Alt BGB). Ein solches Insichgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn die Eltern bei der Gründung einer Gesellschaft unter Beteiligung des Minderjährigen zugleich selbst ebenfalls Gesellschafter der Gesellschaft werden sollen.

bb) Mehrfachvertretung § 181 2. Alt BGB

 

Rz. 10

Ein Vertretungsausschluss liegt auch dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter im Namen des Minderjährigen und zugleich im Namen eines Dritten Rechtsgeschäfte abschließt (Mehrfachvertretung gem. § 181 2. Alt. BGB). Eine solche kommt beispielsweise in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter bei der Gesellschaftsgründung mehrere Minderjährige vertreten will, zwischen denen somit Rechtsbeziehungen begründet werden.

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