Rz. 66
Der Minderjährige kann sich ebenso an der Gründung einer Kapitalgesellschaft beteiligen.
a) Gesetzliche Vertretung
Rz. 67
Hierfür gelten die zuvor für die Gründung einer Personengesellschaft gemachten Angaben entsprechend (vgl. Rdn 54 ff.). Auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist für den Minderjährigen somit rechtlich nachteilig, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Selbst die schenkweise Zuwendung der zu erbringenden Einlage ändert nichts an der rechtlichen Nachteiligkeit, da der Minderjährige für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft haftet.[90]
b) Familiengerichtliche Genehmigung
Rz. 68
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls genehmigungsbedürftig, wenn die Gesellschaft i.S.d. § 1822 Nr. 3 BGB ein Erwerbsgeschäft betreibt.[91] Auch im Hinblick auf die Gefahr der Haftung im Rahmen der Vorgesellschaft (§ 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 AktG) ist eine Genehmigungspflicht zu bejahen.[92]
Der Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB kann darüber hinaus in Betracht kommen, wenn beispielsweise eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen nach § 16 Abs. 2 GmbHG oder eines Ausfallhaftung nach §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG möglich ist.[93]
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