Rz. 21

Die Pflegschaft betrifft nur die Besorgung solcher Angelegenheiten, die durch das Familiengericht in der Bestellung festgelegt werden. Die Einrichtung einer Dauerergänzungspflegschaft wird in der Regel nicht angeordnet.[21] Die Pflegschaft endet gem. § 1918 Abs. 1 BGB, wenn der Minderjährige volljährig geworden ist oder der Grund für die ursprüngliche Anordnung entfällt und die Pflegschaft gem. § 1919 BGB aufgehoben wird.

[21] Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 105 Rn 27; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3603 a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge