Rz. 49

In der Rechtsprechung wird die Frage, ob vor der Erhebung der Deckungsklage das Stichentscheids Verfahren oder das Schiedsgutachtenverfahren vorzuschalten ist, uneinheitlich beantwortet. Das LG Stuttgart[41] vertritt die Auffassung, der Anspruch des VN auf Deckungsschutz werde erst nach Durchführung des Stichentscheidsverfahrens oder des Schiedsgutachtenverfahren fällig und einklagbar. Dies dürfte m.E. nur für die Fälle gelten, in denen der VN darüber auch belehrt worden ist.

 

Rz. 50

Gegenteilig urteilten das OLG Köln[42] und das OLG Frankfurt[43] mit der Begründung, schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75 gehe von einer Kann-Bestimmung aus. Somit stünde dem VN ein Wahlrecht zu, ob er das jeweils vorgesehene Verfahren durchführen möchte oder nicht. Des Weiteren müssten Unklarheiten bei der Auslegung in den ARB gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des RSV als Verwender gehen. Zuletzt hatte sich der BGH mit dem Problemkreis grundlegend in seinem Urt. v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01 – auseinanderzusetzen und dem VN ein Wahlrecht (Seite 8 der Urteilsgründe) eingeräumt.

 

Rz. 51

Das LG Köln[44] legt das Wort "kann" hingegen anders aus und billigt dem VN kein Wahlrecht zu. Vielmehr soll durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht werden, dass dem VN die Möglichkeit eingeräumt wird, die ablehnende Entscheidung des RSV anzuerkennen oder aber das Schiedsverfahren zu beschreiten, falls er anderer Meinung ist.

 

Rz. 52

 

Praxistipp

Insoweit dürfte es der sicherste Weg sein, zunächst das jeweilig einschlägige Verfahren durchzuführen, soweit die örtliche Rechtsprechung nicht bekannt sein sollte.

[41] VersR 1995, 1438.
[42] VersR 1989, 359.
[43] VersR 1984, 857.
[44] NJW-RR 1987, 544.

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