Rz. 34

Gemäß § 20 Abs. 1 ARB 75, § 17 Abs. 7 ARB 94/2000, § 399 BGB können Versicherungsansprüche, solange sie nicht dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, ohne Zustimmung des RSV weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

Rz. 35

Sinn und Zweck des Abtretungsverbotes ist es, zu verhindern, "dass der in Anspruch genommene Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer, von einem oder mehreren anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Fall eines Prozesses hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten kann, wodurch der RSV in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann".[26] Insoweit unterliegt auch das abgetretene Honorar, das mit Zustimmung des rechtsschutzversicherten Mandanten an eine Verrechnungsstelle (Factoring) abgetreten worden ist, wirksam dem eingeschränkten Abtretungsverbot.[27] Grundsätzlich können nur Zahlungsansprüche im Gegensatz zu Freistellungsansprüchen wirksam abgetreten werden.[28]

 

Rz. 36

Allerdings ist nach herrschender Rechtsprechung das in den ARB vertraglich vereinbarte Abtretungsverbot unter Kaufleuten gem. § 354a S. 1 HGB unwirksam, weil diese Bestimmung gem. § 354a S. 3 HGB nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Handelsverkehr mit Geldforderungen zu erleichtern.[29] Der Bundesgerichtshof[30] hat aber auch wiederholt entschieden, dass sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsverbot als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.

[26] BGHZ 65, 364, 365; 112, 387.
[27] BGH, Beschl. v. 12.11.2011 – IV ZR 163/10 –, VersR 2012, 230.
[28] Wendt, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, r+s 2012, 209 unter Berufung auf BGHZ 12, 136.
[29] OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.2008 – 24 U 126/07 –, VersR 2008, 1685 = NJW-RR 2009, 205.
[30] Urt. v. 20.6.1996 – I ZR 94/94 –, NJW-RR 1996, 1393; v. 25.11.1999 – VII ZR 22/99 –, WM 2000, 182.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge