Rz. 24
Üblicherweise wird der Rechtsanwaltsvergütungsanspruch auf Verlangen des Anwalts mit Übersendung der Vergütungsvorschussrechnung an den RSV bevorschusst. Der Anwalt ist auch gut beraten, den Vorschuss geltend zu machen. Denn alleine die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers gibt dem Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung gegen den Rechtsschutzversicherer. Es besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Anwalt und das in Form der Deckungszusage durch den RSV abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis schützt nur den VN.
Rz. 25
Insoweit hat der Mandant es jederzeit in der Hand, durch ein einfaches Regulierungsverbot dem RSV zu untersagen, die eingereichte Rechnung zu begleichen. Oder aber der RSV macht von seinem grundsätzlichen Recht Gebrauch, mit Prämienrückständen oder anderen Forderungen gegenüber dem Mandanten die Aufrechnung zu erklären. Mit der Leistung des Vorschusses geht der Anspruch gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den RSV über. Der VN verliert die Aktivlegitimation, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen.
Rz. 26
Üblicherweise hat der RSV gleichwohl ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Vorschussleistung durch den VN gegenüber dem Anspruchsgegner. In der Deckungszusage formuliert es der RSV dann häufig so oder ähnlich: "Für den Fall, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden und nur teilweise auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen ist, bitten wir Sie, diese als Nebenforderung namens des Mandanten neben der Hauptsache geltend zu machen, sofern eine Anspruchsgrundlage besteht. Wir erklären uns damit einverstanden, dass der Mandant diese Gebühr im eigenen Namen geltend macht."
Rz. 27
In der Regel liegen die Voraussetzungen der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft vor. Hierzu ist im Verfahren pragmatisch, unter Vorlage der Deckungszusage konkret vorzutragen. Grundsätzlich ist es möglich, die Ermächtigung formlos zu erteilen.
Rz. 28
Eine Verpflichtung des VN hierzu ergibt sich aus § 86 Abs. 2 VVG, wonach er "seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken [hat]. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer."
Rz. 29
Nicht selten werden aber auch Vorschussleistungen durch den RSV eilig an den VN rückabgetreten, wenn die Aktivlegitimation zur Überraschung des Klägers von der Gegenseite bestritten wird. Bei der Rückabtretung der Forderung ist Sorgfalt gefragt. Die Abtretung gemäß § 389 BGB erfordert einen Vertrag. Aus den übereinstimmenden Willenserklärungen muss unmissverständlich deutlich werden, wer an wen welche Forderung abtritt. In einem Textbaustein eines RSV heißt es z.B. unreflektiert: "Diese treten wir hiermit an unsere/n Versicherungsnehmer/in rück ab." Diese Formulierung taugt wenig, wenn an die mitversicherte Person (z.B. Sohn oder Lebenspartner) und nicht an den VN rückabgetreten werden soll. Tunlichst sollte der Vorname und der Nachname des Zessionars in der Abtretungserklärung genannt und die Annahme erklärt werden.