Rz. 20

Entscheidendes Kriterium bei der Aktivlegitimation ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs.[20] Üblicherweise steht alleine dem VN dieses Recht zu. Allerdings kann die Befugnis auch anderen zukommen, so beispielsweise dem Mitversicherten.[21]

 

Rz. 21

Die Rechtsstellung mitversicherter Personen ist in den ARB 94/2000 u.a. in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 konkret ausformuliert. Versicherungsschutz besteht hiernach für den VN und im jeweils bestimmten Umfang für die in den § 21 bis § 28 ARB 94 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Für natürliche Personen besteht Versicherungsschutz, soweit aufgrund der Verletzung oder der Tötung des VN oder einer mitversicherten Person diesen kraft Gesetzes ein Anspruch zusteht. Wichtig ist, dass der VN der Deckungszusage des RSV an den Mitversicherten widersprechen darf, soweit eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt, § 15 Abs. 2 S. 2 ARB 94/2000. Deswegen ist es einmal mehr wichtig, von dem Recht auf Gewährung eines Vorschusses Gebrauch zu machen.

 

Rz. 22

Im Gegensatz zu den ARB 94/2000 gewährt § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 75 ausschließlich dem VN die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Die Rechtsprechung weicht diese vertragliche Regelung – wohl auch im Hinblick auf die einschlägigen Änderungen in den ARB 94/2000 (s.o.) – zunehmend zugunsten der mitversicherten Personen auf. Das OLG Celle[22] meint beispielsweise hierzu, der RSV könne sich gegenüber einer mitversicherten Person nicht auf § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 75 berufen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoße. Schutzwürdige Belange des RSV seien insbesondere dann nicht betroffen, wenn er außergerichtlich bereits mit der mitversicherten Person verhandelt habe und nicht befürchten müsse, mit einer Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abzuwickeln.

 

Rz. 23

Folglich wird man den mitversicherten Personen auch im Rahmen der ARB 75 regelmäßig die Aktivlegitimation zusprechen müssen, wenn der VN der Übernahme von Rechtsschutz nicht widersprochen hat.

[20] OLG Hamm r+s 1990, 168 –, zfs 1990, 268.
[21] BGHZ 49, 130; OLG Düsseldorf VersR 1997, 1140; Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung, 100.

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