Rz. 27

Eine § 20a BeurkG vergleichbare Vorschrift gibt es zum Testamentsregister nicht. Ein Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung ist daher nicht zwingend, aber sinnvoll. Die Registrierung ist insbesondere nicht von der Einwilligung des Erblassers abhängig.

Ein genereller Hinweis auf die Bedeutung der Richtigkeit der Verwahrangaben und die Pflicht der Beteiligten, diese zu überprüfen, ist in der Urkunde entbehrlich.[11] Die Eintragungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters, die an die Beteiligten zu Kontrollzwecken zu übergeben ist, enthält diesen Hinweis bereits.

Die Urkunde kann der geeignete Ort sein, um die Einwilligung des Erblassers in eine Registereinsicht, die in der Regel im Vorfeld formlos erteilt wird, zu dokumentieren.

[11] Diehn, DNotZ 2011, 676, 687.

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