Rz. 245

Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Das stellt eine Abweichung von § 40 FamFG (Wirksamwerden mit Bekanntgabe dar), entspricht aber der Regelung des früheren Rechts (§ 53g Abs. 1 FGG a.F.).

 

Rz. 246

Da die Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) aber regelmäßig im Verbund mit der Scheidungssache stehen, ist insofern auch § 148 FamFG zu beachten: In den Verbundfällen werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam. Bei der Regel des § 224 Abs. 1 FamFG bleibt es deswegen nur dann, wenn die Scheidung schon vorab erfolgte, weil die Versorgungsausgleichssache aus dem Verbund gelöst wurde oder es sich um eine Auslandsscheidung handelte, bei der gar nicht über den Versorgungsausgleich entschieden wurde.

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