Rz. 262

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt werden, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 70 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht. Der BGH ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. Er kann aber nach § 74a FamFG die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nach seiner Ansicht nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Rz. 263

Auch für die Einlegung der Rechtsbeschwerde besteht eine Monatsfrist (§ 71 FamFG). § 145 FamFG gilt. I.Ü. sind Anschlussrechtsbeschwerden zulässig.

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