Rz. 233

Haben die Eheleute eine wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen, stellt das Gericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel fest, dass insoweit kein Versorgungsausgleich (durch das FamG) stattfindet. Diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft.

 

Rz. 234

Kommt das FamG bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung unwirksam ist, so führt es den Wertausgleich bei der Scheidung von Amts wegen bzw. das Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung auf Antrag durch. Es muss dann in den Gründen darlegen, weshalb es die Unwirksamkeit der Vereinbarung annimmt.

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