Rz. 105

Als weitere generelle Abtrennungsmöglichkeit sieht § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG vor, dass eine Versorgungsausgleichssache abgetrennt werden kann, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen. Damit wird der Versorgungsausgleich künftig nahezu immer abgetrennt werden können, wenn die Verfahrensdauer nach dem neuen Recht vergleichbar lang wie bisher bleibt. Dafür spricht schon angesichts der vielen zu beteiligenden Versorgungsträger einiges.

 

Rz. 106

Die Frist wird von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an gerechnet; auch das Rechtsmittelverfahren wird in die Ermittlung ihrer Dauer einbezogen.[25] Bei der Berechnung der Frist wird jedoch die Zeit vor dem Ablauf des Trennungsjahres außer Acht gelassen (§ 140 Abs. 4 FamFG). Das war früher für den Fall des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a.F. streitig, ist aber vom Gesetzgeber nun durch § 140 Abs. 4 Satz 1 FamFG geklärt. Der Grund der Regelung liegt darin, dass vor Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag unschlüssig ist und nicht zu einer Scheidung führen kann. Eine Verzögerung, die gerade erst zur Schlüssigkeit des Antrags führt, kann aber niemals als außergewöhnliche angesehen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB für eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs vorliegen. In diesen Fällen bleibt es bei der Berechnung von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (§ 140 Abs. 4 Satz 2 FamFG).

[25] BGH FamRZ 1991, 1043, 1044; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1050, 1051.

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