Rz. 67

Geht es um die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet hat, so trifft den Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Insoweit geht jede Unklarheit zugunsten des Schädigers aus.

 

Rz. 68

Kommt der Sachverständige bei einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Autofahrer im innerstädtischen Verkehr zu dem Ergebnis, der Kraftfahrer müsse eine Geschwindigkeit zwischen 48 und 53 km/h gefahren haben, so lässt sich ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Kraftfahrer jedenfalls nicht aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung herleiten. Es steht gerade nicht fest, ob die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten wurde.

 

Rz. 69

Anders verhält es sich allerdings, wenn es bei Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen um die Frage der Unabwendbarkeit geht. Ist der Unfall für einen Verkehrsteilnehmer unabwendbar, so scheidet eine Ersatzpflicht auch aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gemäß § 17 Abs. 3 StVG aus. Zu beachten ist, dass der Entlastungsbeweis hier vom jeweiligen Kfz-Halter zu führen ist. Wäre ein Unfall beispielsweise mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h vermeidbar gewesen, mit einer Geschwindigkeit von 53 km/h nicht, so geht diese Unklarheit im Rahmen der Betriebsgefahr zu Lasten des Halters.

 

Rz. 70

Geht es dagegen um die Frage, wie groß der jeweilige Verursachungsbeitrag eines Kraftfahrers ist, so ist zu beachten, dass auch im Rahmen der Betriebsgefahr nur die Umstände berücksichtigt werden können, die feststehen und die sich auf den Unfall ausgewirkt haben.[92]

Verkehrsanalytische Sachverständigengutachten sind genau dahingehend zu überprüfen, ob die entsprechenden Beweislastregeln beachtet wurden.

[92] BGH Urt. v. 10.1.1995 – VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 17 StVG Rn 16 ff.

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