Rz. 34

Auch Gutachten, die beispielsweise im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, oder Privatgutachten, können durch das erkennende Gericht im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet werden. Es kommt oft vor, dass eine Partei mit einer derartigen Verwertung nicht einverstanden ist.

Wird dann lediglich erklärt, man widerspreche der Verwertung dieser Gutachten, so ist dieser Widerspruch unbeachtlich.[53] Eine Partei muss, wenn sie sich gegen die umstandslose Übernahme eines Gutachtens im Rahmen des Urkundenbeweises wehren will, die persönliche Vernehmung dieses oder eines anderen Sachverständigen beantragen.

Dieses Recht kann nicht eingeschränkt werden. Der Richter muss daher eine zusätzliche (schriftliche oder mündliche) Begutachtung anordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie vom Sachverständigen die Beantwortung bestimmter, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in den urkundenbeweislich herangezogenen Gutachten eine Stütze findet oder nicht.

Zitat

"Der erkennende Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren grundsätzlich als zulässig angesehen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung muß der Tatrichter jedoch einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwarte."[54]

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