Rz. 2

Vorrangig sollen öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden (§ 404 Abs. 2 ZPO). Die Auswahl des Sachverständigen steht grundsätzlich immer im Ermessen des Gerichts. Eine Anhörung der Parteien zu der Frage, welche Person als Sachverständiger ausgewählt werden soll, sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings soll das Gericht den Anregungen der Parteien nachgehen.[7] Einigen sich die Parteien vor Erlass eines Beweisbeschlusses auf einen Sachverständigen und teilen dieses dem Gericht mit, so ist das Gericht allerdings gehalten, den von den Parteien ausgewählten Sachverständigen zu beauftragen (§ 404 Abs. 4 ZPO).

[7] BGH v 19.10.1995 – VII ZR 209/94, NJW 1996, 196.

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