Rz. 650

Nach § 448 ZPO kann das Prozessgericht von Amts wegen, d.h. auch ohne Antrag einer der Parteien, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die zu beweisende Tatsache anordnen. Die Anordnung steht dabei im Ermessen des Gerichtes.[391]

 

Rz. 651

Wie sich aus § 448 ZPO ausdrücklich ergibt, ist dabei unerheblich, welche Partei für die zu beweisende Tatsache die Beweislast trägt.

 

Rz. 652

Voraussetzung der Parteivernehmung von Amts wegen ist allerdings, dass das bisherige Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer möglicherweise bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache bei dem Prozessgericht zu begründen. Liegen sonstige Beweismittel und Indizien vor, die die für die Gegenseite günstige Zeugenaussage objektiv stützen, entfällt die Notwendigkeit einer formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhörung der benachteiligten Partei.[392]

 

Rz. 653

Dies bedeutet, dass die Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens und der bisherige Verlauf einer Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der zu beweisenden Tatsache erbracht haben müssen.[393] Anders ausgedrückt: die Parteivernehmung muss geeignet sein, den letzten Rest an Zweifeln des Prozessgerichts zu überwinden.

 

Rz. 654

Die Vornahme der Parteivernehmung von Amts wegen steht im Ermessen des Prozessgerichts.[394] Insoweit wird auch in der Berufungsinstanz lediglich geprüft, ob kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Ein solcher liegt allerdings nahe, wenn eine Partei die Parteivernehmung angeregt hat, sich das Gericht in den Entscheidungsgründen aber nicht mit der Frage auseinandersetzt.

 

Rz. 655

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteivernehmung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn überhaupt keine Beweismittel zur Verfügung stehen, die mündliche Verhandlung aber Anhaltspunkte dafür erbracht hat, dass die Darstellung einer Partei zutreffend ist.[395] So können Telefonnotizen ausreichen, um für einen strittigen Sachverhalt einen Anscheinsbeweis nach § 448 ZPO zu erbringen.[396]

 

Rz. 656

Grundsätzlich möglich ist es auch, dass das Gericht beide Parteien von Amts wegen vernimmt, was insbesondere in Betracht kommt, wenn die wesentlichen Tatsachen unter "vier Augen" geschaffen wurden.[397] Dies erlangt besondere Bedeutung in Arzthaftungsprozessen, in denen über den Umfang und den Inhalt der ärztlichen Aufklärung gestritten wird.[398]

 

Rz. 657

Eine Parteivernehmung von Amts wegen kann auch dann veranlasst sein, wenn nur auf diese Art und Weise die "Waffengleichheit" beider Parteien hergestellt werden kann.[399]

 

Rz. 658

 

Beispiel

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Vertragsverhandlungen wurden von einem leitenden Angestellten der Klägerin, einer GmbH, geführt und aufseiten des Beklagten von diesem persönlich.

Hier steht der Klägerin mit dem leitenden Angestellten ein Zeuge zur Verfügung, der jedoch vollständig dem "Lager" der Klägerin zugerechnet werden muss. Das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es hier auch, den Beklagten selbst anzuhören.

 

Rz. 659

 

Hinweis

Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, diese Stellung der Waffengleichheit allein über § 448 ZPO zu bewerkstelligen. Ausreichend wäre es auch, wenn dies im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO geschieht.[400]

 

Rz. 660

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner zitierten Entscheidung hierzu lediglich ausgeführt, dass die geforderte Waffengleichheit vor Gericht erfordere, "dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall – einschließlich ihrer Zeugenaussage – vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keine substanziellen Nachteile im Verhältnis zu ihrem Prozessgegner bedeutet". Der BGH[401] hat dies dahin konkretisiert, dass ein Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist, wenn eine Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141 ZPO zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erforderlich war, weil ein Zeuge vorhanden war, der nicht ausschließlich im Lager des Beklagten stand, und der Kläger selbst genügend Gelegenheit hatte, seine Darstellung des Sachverhalts in den Rechtsstreit einzubringen. Der Aspekt der prozessualen Waffengleichheit ist auch in zwei Richtungen zu betrachten. So ist es im Hinblick auf das Erfordernis der prozessualen Waffengleichheit und ein faires Verfahren fehlerhaft, nur einen von mehreren an einem Vorgang Beteiligten anzuhören, um ihm sodann – nachdem keine Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit erkennbar geworden sind – durch eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO die Möglichkeit zu geben, durch eigene Aussagen den ihm obliegenden Beweis zu erbringen. Kommt die Anhörung einer Partei wegen deren zwischenzeitlichen Versterbens nicht mehr in Betracht, scheidet auch die Anhörung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge