A. Der Versicherungsschutz

I. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Versicherungsschutz in verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten beinhaltet die Rechtsschutzdeckung für die Verfolgung und Abwehr von Rechten in allen verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten.[1] Das Wort "verkehrsrechtlich" ist kein eindeutiger Begriff der Rechtssprache. Für die Versicherungsdeckung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit kommt es somit auf die "Zweckrichtung" des vom Versicherungsnehmer jeweils erstrebten oder abgewehrten Verwaltungsaktes an. Als "verkehrsrechtlich" ist jede behördliche Anordnung zu werten, die primär der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu dienen bestimmt ist. Abzugrenzen ist die "verkehrsrechtliche" Angelegenheit von verkehrswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Verwaltungsanordnungen.[2] Diese Abgrenzung ist allerdings nicht überzeugend, weil auch verkehrswirtschaftliche und sozialpolitische Verwaltungsanordnungen der Verkehrssicherheit dienen können. Richtigerweise ist die Abgrenzung dahin gehend zu ergänzen, dass entscheidend ist, ob die "verkehrsrechtliche" Anordnung die Teilnahme am Straßenverkehr betrifft.

 

Rz. 2

 

Hinweis

Wichtig ist, dass der Rechtsanwalt, der einen Mandanten in einer verwaltungsrechtlichen Führerscheinangelegenheit vertritt, vertraut ist mit der möglichen Rechtsschutzdeckung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Insbesondere ist die Definition des Rechtsschutzfalles wichtig, weil sie in den ARB der einzelnen Rechtsschutzgesellschaften unterschiedlich ausgestaltet ist. Überwiegend noch kommt ein Deckungsschutz erst bei Vorliegen eines Verwaltungsaktes in Betracht oder bereits "... wenn der Betroffene/die mitversicherte Person von einer Führerscheinmaßnahme betroffen ist".

Hieraus folgt, dass es in jedem Fall geboten ist, anhand der vorzulegenden Police bzw. der maßgebenden ARB zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutzfall in der jeweiligen Angelegenheit des Fahrerlaubnisrechtes gegeben ist.

 

Rz. 3

Aktuelle Entwicklungen der ARB und die hierzu ergangene Rechtsprechung und vorliegende Literatur wird in jährlich erscheinender Abhandlung von Bauer bzw. Hering zur Entwicklung der Rechtsschutzbedingungen veröffentlicht.[3]

[1] Harbauer, ARB 94, § 2 Rn 14.
[2] Harbauer, ARB 94, § 2 Rn 14.
[3] Vgl. hierzu Bauer, Rechtsentwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bis Anfang 2008, NJW 2008, 1496.; Hering, Neue Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – ARB 2012, zfs 2013, 4 ff.

II. Die Regelungen in den ARB

1. ARB 75

 

Rz. 4

Nach den ARB 75, die immer noch bei älteren Mandanten in nicht geringem Umfang zur Anwendung kommen, besteht Versicherungsschutz lediglich in Angelegenheiten der Fahrerlaubnis (§ 11 Abs. 3 Buchst. d ARB 75). Nach dieser Regelung kommt Versicherungsschutz erst von Beginn des Widerspruchsverfahrens an in Betracht.[4]

[4] Harbauer, ARB 94, § 2 Rn 15.

2. ARB 94

 

Rz. 5

Nach § 2g ARB 94 umfasst der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen nunmehr nicht lediglich Angelegenheiten der Fahrerlaubnis, sondern alle verkehrsrechtlichen behördlichen und gerichtlichen Verwaltungsverfahren. Außerdem kommt Versicherungsschutz nicht erst in Betracht im Widerspruchsverfahren, sondern schon nach jedem Rechtsverstoß i.S.v. § 4 Abs. 1c ARB 94.

 

Rz. 6

Zu beachten ist, dass die Versicherungsdeckung nach § 2g ARB 94 nicht die Verteidigung vor Gerichten oder Bußgeldbehörden im Zusammenhang mit Fahrerlaubnismaßnahmen deckt, die im Zusammenhang mit einem Straf- und Bußgeldverfahren stehen. Vielmehr ergibt sich die Versicherungsdeckung hierzu aus § 2i, aa ARB 94 (Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens) oder aus § 2j, aa ARB 94 (Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit).

3. ARB 2000

 

Rz. 7

Die Regelung zum Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen in ARB 2000 gemäß Verbandsempfehlung ist inhaltsgleich mit der oben (siehe Rdn 5) behandelten Regelung in ARB 94. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.[5]

[5] Vgl. auch Plote, § 4 Rn 57.

4. ARB 2008

 

Rz. 8

Der in den ARB 94 erstmals eingefügte Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen wurde zunächst inhaltsgleich von den ARB 2000 übernommen und jetzt ebenso auch in den ARB 2008.[6]

Der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 lit. g ARB 2008 umfasst:

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.

Auszugehen ist hier zunächst einmal davon, dass nicht alle Arten der Einschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Führerschein-Rechtsschutzes gedeckt sind. Soweit diese Maßnahmen im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens erfolgten, besteht Rechtsschutz im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten- und Straf-Rechtsschutzes.

[6] Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, § 18 Rn 16.

5. ARB 2010

 

Rz. 9

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 lit. g ARB 2010 umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor ...

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