Rz. 23

In welcher Höhe der Versicherer die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes und die im Verfahren anfallenden Kosten zu übernehmen hat, ist in § 5 Abs. 1a ARB 94 und gleich lautend in § 5 ARB 2008 geregelt. Hiernach hat die Rechtsschutzversicherung zunächst die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes in gesetzlicher Höhe zu tragen. Im Übrigen trägt die Rechtsschutzversicherung die Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungskosten, und zwar gem. § 5 Abs. 1e ARB 94/ARB 2000. Diese Regelung entspricht der früheren Regelung in § 2 Abs. 1d ARB 75. Somit trägt die Rechtsschutzversicherung die im Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).[20]

[20] Harbauer, ARB 75, § 2 Rn 118 f.

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