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Ein weiteres Problem stellt der Rechtsanwaltswechsel während des laufenden Mandates dar. Nicht nur sind dann berufsrechtliche Pflichten zu beachten, sondern es ist auch keine Selbstverständlichkeit, dass die Rechtsschutzversicherung – oder im Erstattungsfalle der Gegner – die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts trägt:

 

Praxistipp

Achtung: BGH vom 22.8.2012 – XII ZB 183/11 verhält sich zur Deckung von Rechtsschutzversicherung und Mandatswechsel eher zurückhaltend; denn Hintergrund ist, dass der Anwaltswechsel nur notwendig ist, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Falls den Rechtsanwalt ein Verschulden treffe, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren vorzubringen, wobei der Kostengläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass weder ihn noch den zuerst beauftragten Rechtsanwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel treffe. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Etwas hartherzig oder vielmehr ermutigend für zukünftige Vergütungsverhandlungen heißt es dann, dass der Rechtsanwalt vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen hat.

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