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Nach §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG gilt grds. für das arbeitsgerichtliche Verfahren die ZPO, sofern das Arbeitsgerichtsgesetz keine Sonderregelung enthält. Die nachstehende Tabelle stellt einige Besonderheiten dar:

 
Parteifähigkeit (§ 10 ArbGG) Neben der Parteifähigkeit aus § 50 ZPO sind auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie Zusammenschlüsse solcher Vereinigungen parteifähig, selbst wenn sie nicht rechtsfähig sind.
Prozessvertretung (§ 11 ArbGG) Vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten können sich die Parteien durch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden vertreten lassen.
verkürzte Einspruchs­frist (§ 59 ArbGG) Im Gegensatz zur ZPO beträgt die Frist für den Einlegung eines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid nur eine Woche, anstatt zwei.
Mahnverfahren

1. Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt im Vergleich zur ZPO nur eine Woche, anstatt zwei (§ 46a Abs. 3 ArbGG).

2. Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren gilt die seit 1.12.2008 bestehende Verpflichtung des RA, Mahnanträge nur noch in elektronischer Form gem. § 690 Abs. 3 Satz 2 ZPO einzureichen, nicht.

Der Mahnantrag ist weiterhin auf dem amtlichen Vor­druck beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Ladungs- und Einlassungsfristen (§ 47 ArbGG) Gem. § 47 Abs. 1 ArbGG muss zwischen Zustellung der Klageschrift und Termin mindestens eine Woche liegen (in der ZPO zwei Wochen gem. § 274 Abs. 3 ZPO).
PKH (§ 11a ArbGG)

In Gegensatz zur ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Ver­fahren einer bedürftigen Partei – auch ohne Prüfung der Erfolgsaussichten – auf Antrag ein RA beigeordnet werden, wenn die Gegenseite durch einen RA vertreten ist. Dies soll eine Chancengleichheit für Arbeitnehmer garantieren.

Gem. § 11a Abs. 2 ArbGG schließt jedoch offensichtliche Mutwilligkeit die Beiordnung aus.
Kostentragungspflicht (§ 12a ArbGG)

In der ersten Instanz hat die obsiegende Partei anders als nach § 91 ZPO keinen Kostenerstattungsanspruch.

Der Mandant ist hierauf (am besten schriftlich) hinzuwei­sen. Der RA hat eine entsprechende Belehrungspflicht.
Gerichtskosten

Anders als im Zivilprozess gibt es im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtskostenvorschusspflicht. Die Kosten werden erst nach Beendigung des Verfahrens erhoben (§ 9 GKG).

Die Gerichtskosten im Urteilsverfahren für den ersten Rechtszug betragen 2,0 nach Nr. 8210 KV GKG.

Nach Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses GKG entfallen diese Gerichtskosten jedoch, wenn das Verfah­ren durch einen gerichtlichen oder dem Gericht mitgeteil­ten Vergleich beendet wird – gleich in welchem Verfahrensabschnitt. Da in der Praxis viele Verfahren mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht enden, erscheint das Verfahren scheinbar gerichtskostenfrei zu sein.

Die Gerichtskosten entfallen auch vor streitiger Verhandlung bei Klagerücknahme gem. Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 8210 KV GKG.

Nach streitiger Verhandlung reduzieren sich die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme oder einem Anerkenntnisurteil gemäß Nr. 8211 KV GKG lediglich auf 0,4.

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