Rz. 261

Auch die Spruchkörper der Sozialgerichte sind Kollegialgerichte.

 

Rz. 262

In erster Instanz heißen die Spruchkörper Kammern, die jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richter besetzt sind.

 

Rz. 263

Die ehrenamtlichen Richter bestimmen sich je nach Rechtsgebiet aus unterschiedlichen Personenkreisen: So bestimmt sich in Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Versicherten, in Angelegenheiten der Sozialhilfe werden die ehrenamtlichen Richter von den Landkreisen bestimmt.

 

Rz. 264

Die Spruchkörper der zweiten und dritten Instanz heißen Senate und sind mit jeweils drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

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