Rz. 215
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.
Rz. 216
Für die meisten verwaltungsrechtlichen Verfahren ist dabei als erste Instanz das Verwaltungsgericht zuständig.
Rz. 217
Die Oberverwaltungsgerichte dienen als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sowie als Eingangsinstanz (1. Instanz) bei
▪ | Normenkontrollen von Satzungen, |
▪ | landesrechtlichen Vereinsverboten und |
▪ | Verfahren zur Genehmigung bei bestimmten in § 48 Abs. 1 VwGO aufgezählten technischen Großprojekten. |
Rz. 218
Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Es dient jedoch auch als Eingangsinstanz bei
▪ | Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und |
▪ | bei nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern. |
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