Rz. 215

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.

 

Rz. 216

Für die meisten verwaltungsrechtlichen Verfahren ist dabei als erste Instanz das Verwaltungsgericht zuständig.

 

Rz. 217

Die Oberverwaltungsgerichte dienen als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sowie als Eingangsinstanz (1. Instanz) bei

Normenkontrollen von Satzungen,
landesrechtlichen Vereinsverboten und
Verfahren zur Genehmigung bei bestimmten in § 48 Abs. 1 VwGO aufgezählten technischen Großprojekten.
 

Rz. 218

Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Es dient jedoch auch als Eingangsinstanz bei

Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und
bei nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern.

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