Rz. 255

Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine weitere Fachgerichtsbarkeit und beschäftigt sich mit den Angelegenheiten des Sozialrechts. Das Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit ist in erster Linie im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt, ergänzend finden jedoch auch die Vorschriften der ZPO und des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung, insoweit das SGG keine nähere Regelung enthält.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist von der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsge­richtsbarkeit abzugrenzen.

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