Rz. 93

Obsiegt der Kläger und hat der Beklagte dem Anspruch des Klägers im Vorverfahren widersprochen, endet das Vorverfahren im Urkundenprozess mit einem Vorbehaltsurteil (§ 599 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 94

Daran folgend schließt sich das sog. Nachverfahren an (§ 600 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 95

Das Vorbehaltsurteil steht einem Endurteil im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit und den Lauf von Rechtsmittelfristen gleich (§ 599 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 96

Der Kläger kann aus einem Vorbehaltsurteil ohne Sicherheitsleistung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (§ 708 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

 

Rz. 97

Der Beklagte kann zum Einen, wenn er der Auffassung ist, dass das Gericht hinsichtlich seiner im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen Fehler gemacht hat, das Vorbehaltsurteil mit dem Rechtsmittel der Berufung, sofern die Voraussetzungen für die Berufung gegeben sind, angreifen.

Unterlässt er dies, so erwächst das Vorbehaltsurteil zu formeller Rechtskraft.

Die materielle Rechtskraft des Vorbehaltsurteils bleibt jedoch bis zum Schlussurteil dem Nachverfahren vorbehalten.

 

Rz. 98

Unabhängig von dem Rechtsmittelverfahren gegen ein Vorbehaltsurteil, kann der Beklagte die Wahrnehmung seiner Rechte in dem Nachverfahren betreiben.

 

Rz. 99

Sofern das Urteil keinen Vorbehalt erhält, kann die Ergänzung dahingehend gem. § 599 Abs. 2 ZPO, der auf § 321 ZPO verweist, beantragt werden.

 

Rz. 100

 

Hinweis:

Der Vorbehalt wird nur dann in das Urteil aufgenommen, wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers in dem Urkundenprozess widersprochen hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beklagte säumig ist oder den Anspruch des Klägers anerkennt.

Der Widerspruch des Beklagten kann entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden und muss sich gegen die vorbehaltslose Verurteilung richten. Den Widerspruch muss der Beklagte nicht begründen.

(Vgl. Zöller, § 599 Rn 5)

 

Rz. 101

 

Praxistipp:

Im Fall eines Widerspruchs gegen den Anspruch des Klägers ist es unschädlich und zu empfehlen, neben dem Klageabweisungsantrag zu erklären, dass der Beklagte der vorbehaltslosen Verurteilung widerspricht.

 

Rz. 102

Muster 11.2: Klageabweisungsantrag mit Widerspruch gegen vorbehaltloses Urteil

 

Muster 11.2: Klageabweisungsantrag mit Widerspruch gegen vorbehaltloses Urteil

Amtsgericht _________________________

Anschrift

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

– Geschäftszeichen –

zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete.

Namens und in Vollmacht des Beklagten, werde ich beantragen:

1. die Klage abzuweisen,
2. dem Kläger die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.

Die Begründung des Klageabweisungsantrags erfolgt fristgerecht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist in einem gesonderten Schriftsatz.

Der Beklagte widerspricht dem Anspruch des Klägers sowie einer vorbehaltslosen Verurteilung in dem Urkundenprozess.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

 

Rz. 103

Hat der Beklagte der vorbehaltslosen Verurteilung widersprochen und ergeht ein Urteil ohne Vorbehalt, ist, wie zuvor ausgeführt, die Ergänzung des Urteils zu beantragen.

 

Rz. 104

 

Praxistipp:

Prüfen Sie zunächst, ob der Vorbehalt in den Entscheidungsgründen des Urteils enthalten ist. In diesem Fall muss keine Berichtigung des Urteils erfolgen (Zöller, ZPO, § 599 Rn 2).

Eines Vorbehalts bedarf es nicht, wenn die Klage abgewiesen wurde.

Lediglich im Fall der Verurteilung des Beklagten ist der Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen.

 

Rz. 105

 

Hinweis:

§ 599 Abs. 2 ZPO verweist auf § 321 ZPO (Ergänzung des Urteils).

Gem. § 321 Abs. 2 ZPO muss die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils schriftlich beantragt werden.

Notieren Sie diese Frist grds. bei allen Titeln.

 

Rz. 106

Muster 11.3: Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils

 

Muster 11.3: Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils

Amtsgericht/oder Landgericht _________________________

Anschrift

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

– Geschäftszeichen –

wird beantragt,

das Urt. v. _________________________ (Datum), zugestellt am _________________________ (Datum) gem. § 599 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 321 ZPO mit der Maßgabe zu berichtigen,

den Urteilstenor gem. der Vorschrift des § 599 Abs. 1 ZPO zu ergänzen

und

dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Begründung:

Der Antrag ist gem. § 599 Abs. 2 ZPO zulässig und statthaft.

Der Beklagte hat dem Klageanspruch des Klägers im Urkundenprozess (gem. Schriftsatz vom/Antrag in der mündlichen Verhandlung vom _________________________) widersprochen. Ihm ist die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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