Rz. 138
Hält die Verwaltungsbehörde an dem erlassenen Bußgeldbescheid fest, gibt sie das Verfahren an die StA weiter.
Seitens der StA findet ebenfalls eine Prüfung statt, ob eine Einstellung des Verfahrens erfolgt oder ob weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Die StA kann das Verfahren einstellen oder im Fall einer Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids das Verfahren an das AG gem. § 69 Abs. 4 OWiG abgeben.
Rz. 139
Der Richter bei dem AG prüft zunächst die Verfahrensvoraussetzungen und die Beweislage.
Rz. 140
Bei einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung erfolgt die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde mit der Zustimmung der StA (§ 69 Abs. 5 OWiG). Durch die Verwaltungsbehörde erfolgt eine weitere Prüfung des Sachverhalts.
Rz. 141
Die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid aufheben oder einen neuen Bußgeldbescheid erlassen. Erlässt die Verwaltungsbehörde einen neuen Bußgeldbescheid erfolgt eine Weiterleitung über die StA an den Richter bei dem AG.
Rz. 142
Kommt der Richter zu dem Ergebnis, dass der Bußgeldbescheid zulässig ist, wird das gerichtliche Bußgeldverfahren durchgeführt.
Rz. 143
In dem gerichtlichen Bußgeldverfahren kann der Richter durch Beschluss gem. § 72 OWiG entscheiden, wenn die StA und der Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen seit Ankündigung über Beschlussverfahren, widersprechen. In dem Beschlussverfahren kann der Betroffene sich jedoch schriftlich äußern. Wird dennoch im Beschlussverfahren entschieden, obwohl einer der Beteiligten (StA/Betroffener) fristgerecht widersprochen hat oder wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt, kann gem. § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG Rechtsbeschwerde bzw. unter bestimmten Voraussetzungen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG eingelegt werden.
Rz. 144
Widerspricht der Betroffene oder die StA der Durchführung des Beschlussverfahrens oder hält der Richter die Durchführung einer Hauptverhandlung für erforderlich, findet ein Termin zur Hauptverhandlung statt.
Rz. 145
Zu dem Termin zur Hauptverhandlung muss der Betroffene erscheinen. Unter besonderen Umständen kann er von dieser Verpflichtung befreit werden. Sofern der Betroffene unentschuldigt nicht zu dem Hauptverhandlungstermin erscheint, wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen kann der Betroffene innerhalb einer Woche seit Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG) oder Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) einlegen.
Rz. 146
Gegen ein Urteil oder den Beschluss gem. § 72 OWiG kann der Betroffene Rechtsbeschwerde einlegen, die unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen ist (Geldbuße bis 250,00 EUR). Danach muss ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG gestellt werden.
Rz. 147
Über diese Rechtsmittel entscheidet das OLG.
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